Seit 1991 ist die Psychotherapie-Ausbildung durch das Psychotherapie-Gesetz (PthG) gesetzlich geregelt. Die Ausbildung besteht aus zwei Teilen, einem allgemeinen Teil, dem Propädeutikum und einer Vertiefung, dem Fachspezifikum, das theoretisches und praktisches Wissen in einer der gesetzlich anerkannten Psychotherapie-Methoden vermittelt.
Mit dem am 01.01.2025 in Kraft getretenen Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024) wird es ab 2026 an den öffentlichen Universitäten einen Masterstudiengang mit jährlich 500 Studienplätzen in Österreich geben.
Die ab 2026 begonnen Psychotherapie-Ausbildung wird sich in 3 Teile gliedern:
-> Bachelorstudium
-> Masterstudium
-> Postgradualer Abschnitt
Bisherige Ausbildung zur Psychotherapeut:in:
Psychotherapeutisches Propädeutikum
Das Propädeutikum ist der erste (allgemeine) von zwei Teilen der gesetzlich geregelten Psychotherapie-Ausbildung. Er ist die gemeinsame Grundlage für alle angehenden Psychotherapeut*innen. Im zweiten Teil, dem Fachspezifikum spezialisieren sich die AusbildungskandidatInnen auf eine der gesetzlich anerkannten Psychotherapie-Methoden.
Das Propädeutikum besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und der Vermittlung von Wissen und praktischer Erfahrung,
die grundlegend für alle psychotherapeutischen Schulen sind.
Das psychotherapeutische Propädeutikum ist noch keine abgeschlossene Berufsausbildung und berechtigt nicht zur Arbeit als Psychotherapeut*in!
Das Propädeutikum ist die allgemeine Voraussetzung für den speziellen zweiten Teil der Psychotherapieausbildung, dem Fachspezifikum.
Voraussetzungen (Auszug aus dem Psychotherapiegesetz)
Das psychotherapeutische Propädeutikum darf nur absolvieren, wer
- handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist und entweder
- die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule einschließlich der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung oder die Reifeprüfung vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß den Bestimmungen des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, abgelegt hat oder
- einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland erworben hat oder
- eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst oder in einem medizinisch-technischen Dienst gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, absolviert hat oder
- auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums zugelassen worden ist.
Inhalt und Umfang
Das psychotherapeutische Propädeutikum umfaßt
Theorie, Praktikum, Supervision und Selbsterfahrung.
Das Propädeutikum dauert
– je nach Ausbildungsträger und nach Anrechnungsmöglichkeit – im Regelfall 2-3 Jahre.
| Theorie | 765 Stunden |
| Grundlagen und der Psychotherapie (Geschichte und psychotherapeutischen Schulen, tiefenpsychologische, systemische, lerntheoretische und kommunikationstheoretische Konzepte) | 120 |
| Persönlichkeitstheorien | 30 |
| Allgemeine Psychologie und die Entwicklungspsychologie | 60 |
| Rehabilitation und die Sonder- und Heilpädagogik | 30 |
| Psychologische Diagnostik und Begutachtung | 60 |
| Psychosoziale Interventionsformen | 60 |
| Grundlagen der Somatologie und Medizin, medizinische Terminologie | 30 |
| Psychiatrie, Psychopathologie und Psychosomatik, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und Gerontopsychotherapie | 120 |
| Psychopharmakologie | 45 |
| Erste Hilfe | 15 |
| Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik | 75 |
| Fragen der Ethik | 30 |
| Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie | 90 |
| Praxis | 550 Stunden |
| Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung | 50 |
| Praktikum im Umgang mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens | 480 |
| Praktikumssupervision | 20 |
Psychotherapeutisches Fachspezifikum
Das psychotherapeutische Fachspezifikum setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen, der die Teilnehmenden für die konkrete selbständige Arbeit als Psychotherapeut*in vorbereitet.
Wenn ein Großteil der theoretischen und praktischen Ausbildung absolviert wurde, erhalten die Ausbildungsteilnehmenden den Status „Psychotherapeut*
in in Ausbildung unter Supervision„. Die neue Bezeichnung lautet „Psychotherapeut*innen in Fachausbildung unter Lehrsupervision“.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen die Ausbildungsteilnehmenden selbständig mit Klient*innen arbeiten (600 Stunden Praxis), wobei diese Stunden protokolliert und von erfahrenen Psychotherapeut*innen supervidiert werden.
Voraussetzungen (Auszug aus dem Psychotherapiegesetz)
Das psychotherapeutische Fachspezifikum darf nur absolvieren, wer
- handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
- das 24. Lebensjahr vollendet hat,
- die schriftliche Erklärung einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, daß eine Ausbildungsstelle für die Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums, einschließlich des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, zur Verfügung gestellt werden wird, vorlegt,
- das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert hat und entweder
- die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 oder
- auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums zugelassen worden ist, soweit nicht bereits eine Zulassung gemäß Abs. 1 Z 5 erfolgt ist, oder
- eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolviert hat oder das Kurzstudium Musiktherapie oder einen Hochschullehrgang für Musiktherapie abgeschlossen hat oder
- ein Studium der Medizin, der Pädagogik, der Philosophie, der Psychologie, der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft oder der Theologie oder ein Studium für das Lehramt an höheren Schulen abgeschlossen hat oder
- einen in Österreich nostrifizierten Abschluß eines ordentlichen Studiums im Sinne der Z 8 an einer ausländischen Universität nachweist.
Inhalt und Umfang
| Theorie | 300 Stunden |
| Theorie der gesunden und der psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung | 60 |
| Methodik und Technik | 100 |
| Persönlichkeits- und Interaktionstheorien | 50 |
| psychotherapeutische Literatur | 40 |
| Schwerpunktbildung je nach Methode | 50 |
| Praxis | 550 Stunden |
| Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung | 200 |
| Praktikum zum Erwerb praktischer psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang sowohl mit verhaltensgestörten als auch leidenden Personen unter fachlicher Anleitung von PsychotherapeutInnen | 550 |
| Praktikumssupervision | 30 |
| Praxis zur selbständigen psychotherapeutischen Tätigkeit mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen | 600 |
| Praxissupervision | 120 |
Nur Personen, die die Ausbildung als Psychotherapeut:in abgeschlossen haben, dürfen die Berufsbezeichnung Psychotherapeut:in tragen und Psychotherapie anbieten.
Diese Personen sind in der aktuellen Berufsliste (Psychotherapie Liste) des Bundesministeriums erfasst: PTH – Suche